In Bezug auf die einkommenssteuerrechtliche Definition des Begriffs ist vorauszusetzen, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer erstens eine eigentümerähnliche Sachherrschaft über den Gegenstand zusteht und dass ihm zweitens auch ein bei der Veräusserung oder Verwertung des Vermögenswertes allenfalls erzielter Kapitalgewinn tatsächlich zukommt. Ein Vermögenswert kann demnach nur dann zum Geschäftsvermögen eines anderen als des zivilrechtlichen Eigentümers gezählt werden wenn jenem, sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen, Nutzen und Schaden an der Sache zusteht.