Dabei ist indes zu beachten, dass der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums keine klaren Konturen aufweist und deshalb nicht unbesehen von einer Disziplin auf die andere übertragen werden kann. In Bezug auf die einkommenssteuerrechtliche Definition des Begriffs ist vorauszusetzen, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer erstens eine eigentümerähnliche Sachherrschaft über den Gegenstand zusteht und dass ihm zweitens auch ein bei der Veräusserung oder Verwertung des Vermögenswertes allenfalls erzielter Kapitalgewinn tatsächlich zukommt.