Der Grundsatz, dass Geschäftsvermögen eines Selbständigerwerbenden nur sein kann, was sich auch in seinem zivilrechtlichen Eigentum befindet, wird vom Bundesgericht bereits seit längerer Zeit bei der Bestimmung des Geschäftsvermögens von Personengesellschaften teilweise durchbrochen, indem auch Vermögenswerte, die nur einem oder einem Teil der Gesellschafter gehören zu Geschäftsvermögen erklärt werden können. Überdies hat das Bundesgericht entschieden, dass auch im Verhältnis zwischen Ehegatten die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sind und Vermögenswerte, die dem Ehepartner des Unternehmerehegatten gehören zu Geschäftsvermögen erklärt