a) Der Grundsatz, dass Geschäftsvermögen eines Selbständigerwerbenden nur sein kann, was sich auch in seinem zivilrechtlichen Eigentum befindet, wird vom Bundesgericht bereits seit längerer Zeit bei der Bestimmung des Geschäftsvermögens von Personengesellschaften teilweise durchbrochen, indem auch Vermögenswerte, die nur einem oder einem Teil der Gesellschafter gehören zu Geschäftsvermögen erklärt werden können.