Die Zuteilung des Mehrfamilienhauses zum Privatvermögen der Pflichtigen über 10 Jahre begründet deshalb vorliegend einen gewissen Vertrauensschutz. An der Qualifikation der Liegenschaft in X. ändert sich bei Anwendung der Präponderanzmethode, die entweder auf eine überwiegend private oder aber geschäftliche Nutzung abstellt, durch den Auszug der Pflichtigen rein gar nichts. Von den vier Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses wurde seit deren Fertigstellung nur eine einzige selbst bewohnt, weshalb auch schon damals keine überwiegende Selbstnutzung gegeben war.