Vielmehr geht es darum, ob die Steuerverwaltung nun bei praktisch unveränderter Sachlage, eine Umqualifikation der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen vornehmen kann oder ob sich die Pflichtigen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen können, was bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.