Vorliegend wurde der Pflichtige aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. April 1998 als Liegenschaftshändler qualifiziert. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus (...) in X. (Bj. 1994) sowohl selbstbewohnt wie auch vermietet sei, weshalb es zum Privatvermögen zu zählen sei. Das Bauland in R. wurde zum Geschäftsvermögen gezählt, wobei angekündigt wurde, dass falls die Parzelle in R. bebaut und danach selbst bewohnt werde, die Liegenschaft in X. steuerlich neu beurteilt werden müsse und u.U. dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei.