Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der gesetzlichen Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technischwirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 133 II 420 E 3.2.).