Ausnahmen werden allerdings gemacht, wenn zwischen Geschäftsinhaber und zivilrechtlichem Eigentümer wirtschaftliche Identität besteht. Eine derartige Verbindung wird vom Bundesgericht etwa dann bejaht, wenn ein Ehegatte ein Vermögensobjekt zu geschäftlichen Zwecken erwirbt und dieses dem vom anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stellt. Es gibt Vermögensobjekte, die aufgrund ihrer äusseren Beschaffenheit eindeutig entweder Geschäftsvermögen oder Privatvermögen sind und solche, die ihrer Natur nach beides sein können. Steuerrechtlich wird deshalb unterschieden zwischen eindeutigem (notwendigem) Geschäftsvermögen; eindeutigem (notwendigen) Privatvermögen;