Mit Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Einsprache-Entscheid verwiesen. Ergänzend führte sie aus, die Liegenschaft in X. gehöre nur solange in das Privatvermögen, als sie selbstbewohnt werde. Die selbstbewohnte Liegenschaft in Q. werde als Privatvermögen betrachtet. Die Liegenschaft an der (A.-Strasse Nr. c) in Z. ist das Nachbargebäude der Geschäftsliegenschaften A.-Strasse Nr. a/b. Eine Erhöhung der Hypothek der letzteren Liegenschaften ermöglichte die Eigenkapitalbeschaffung der ersteren.