Die Finanzierung sei im üblichen Rahmen erfolgt. Schliesslich habe die Ehefrau noch nie Handel mit Liegenschaften betrieben, daher könne kein Gewinn erzielt worden sein. Die Gewährung der Hypothek von der Y Bank für den Kauf der Liegenschaft im Betrag von Fr. 470'000.-- stelle mit 68% des Kaufpreises keine Ungewöhnlichkeit dar. Die Erhöhung der Hypothek im Betrag von Fr. 125'000.-- auf der Geschäftsliegenschaft an der A.-Strasse Nr a/b sei kein ungewöhnliches Vorgehen, da somit jederzeit Geld für sonstige geschäftliche Tätigkeiten des Ehemanns aufgenommen werden könne. 4. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.