Der Auszug der Familie (…) aus der Liegenschaft in X. begründe eine Umqualifizierung nicht und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es fehle an einer Willenserklärung des Ehemannes für die Umqualifizierung und an der Aktivierung der Liegenschaft in der Bilanz des Architekturbüros. Die Liegenschaft sei zudem zu Wohnzwecken erworben worden. Die Liegenschaft in Z. gehöre ebenso in das Privatvermögen, da die Ehefrau, welche diese erworben hatte, keine Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausführe und beruflich keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften habe. Ein systematisches und planmässiges Vorgehen liege nicht vor.