Die Liegenschaftsunterhaltskosten für beide Liegenschaften seien gemäss Deklaration in der Steuererklärung zu gewähren. Das Total der Geschäftsaktiven des Rekurrenten, nach Abzug des Buchwertes der Wertschriften und nach Abzug des Buchwertes der Liegenschaften, sei zu korrigieren. Zur Begründung führte sie an, dass die Umqualifizierung der Liegenschaft in X. vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen willkürlich erfolgt sei. Der Auszug der Familie (…) aus der Liegenschaft in X. begründe eine Umqualifizierung nicht und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.