08-108 Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen Sachverhalt: 1. Gegen die definitive Veranlagungsverfügung betreffend Staatssteuer 2005 vom 22. März 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die Liegenschaft in X. (…) sei weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Liegenschaft in Z. (A.-Strasse Nr. c), welche im Jahre 2005 von der Rekurrentin erworben wurde, sei als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Liegenschaftsunterhaltskosten für beide Liegenschaften seien gemäss Deklaration in der Steuererklärung zu gewähren.