{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:07", "Checksum": "60d3bdd52862a290628cafa16474cac6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuerumgehung vor, wenn das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspricht, dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde und eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGE] vom 9. November 2001, in: ASA 72, S. 413 ff., S. 419 Erw. 6; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, VB zu §§ 119-131 N. 36 ff.; Höhn/Waldburger, a.a.O., § 5 N. 74). Zur Beurteilung, ob das gewählte Vorgehen absonderlich ist, sind stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen.\nb) Es wurde im vorangehenden bereits ausgeführt, dass die hier in Frage stehende Liegenschaft zu Vorsorgezwecken gekauft wurde. Ein ungewöhnliches Vorgehen, welches den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht kann jedenfalls nicht entdeckt werden. Eine spezielle Konstruktion um Steuern zu sparen ist ebenso wenig auszumachen. Es liegt im Ermessen der Ehefrau des Pflichtigen ihr Geld in eine Immobilie oder in andere Anlagen zu investieren. Gemäss der Zweckbestimmung der Immobilie, nämlich der privaten Altersvorsorge ist es durchaus sinnvoll, das private Vermögen in Immobilien anzulegen, die mit Sicherheit eine stabilere und werthaltigere Anlage bieten als andere Anlageformen.\n7. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Liegenschaftsunterhaltskosten für die betreffenden Liegenschaften in X. und in Z. in Abzug gebracht werden können.\na) Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, können nach der Wahl des Steuerpflichtigen, und zwar für jede Veranlagungsperiode, entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden (§ 29 Abs. 2 StG). Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten gemäss § 9 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. September 1974 insbesondere die Reparaturkosten (lit. a); die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw.) (lit. b); die Verwaltungskosten (lit. c).\nNicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen (§ 29 Abs. 3 StG).\nb) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand und setzen begrifflich bestehende Bauten und Anlagen voraus (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 30 N 38).\nc) Vorliegend haben die Pflichtigen einen Liegenschaftsunterhalt BL privat in Höhe von Fr. 30'067.-- sowie einen Liegenschaftsunterhalt ausserhalb BL privat in Höhe von Fr. 22'981.-- geltend gemacht. Aufgrund der Qualifikation der hier in Frage stehenden Liegenschaften in X. sowie Z. als Privatvermögen, ist der geltend gemachte Unterhalt gemäss Deklaration zu gewähren.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurs im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen ist.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 108/2008 vom 17.10.2008"}