{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:12", "Checksum": "fa701d6002ab04babcd8726f14f6ff39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\n\nGemäss ihrer eigenen Darstellung an der heutigen Verhandlung arbeitet die Ehefrau des Pflichtigen mit einem Pensum von 30 - 40 % im Büro ihres Ehemannes. Ihre Tätigkeit beschränkt sich ausschliesslich auf leichte Büroarbeiten. Die Pflichtige hat weder Entscheidungsbefugnisse noch ist sie zeichnungsberechtigt, weshalb sich die Tätigkeit der Pflichtigen ausschliesslich auf die in einem Büro anfallenden Sekretariatsarbeiten beschränkt und sie somit das Geschäft weder gegenüber Kunden noch Behörden vertritt. Der Ehemann der Pflichtigen beschäftigt zudem noch weitere Arbeitskräfte. Neben ihrer Tätigkeit im Büro kümmert sich die Ehefrau des Pflichtigen um die drei Kinder.\nDie Liegenschaft in Z. wurde gemäss den eigenen Angaben der Pflichtigen zur Absicherung ihrer Altersvorsorge erworben, da sie keine zweite Säule bilden konnte.\nEine Stellung als Geschäftsmitinhaberin mit daraus resultierenden Mitwirkungsrechten, was eine selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Pflichtigen zur Folge hätte, kommt dieser schliesslich auch deswegen nicht zu, da die Steuerverwaltung gemäss ihrem Lohnausweis ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt hat.\ne) Die Steuerverwaltung führt in ihrem Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2008 aus, dass die Nichtaktivierung einer Liegenschaft in der Bilanz der Einzelfirma nicht automatisch zur Folge habe, dass die Liegenschaft steuerlich nicht als Geschäftsvermögen eingestuft werden dürfe.\nZivilrechtlich ist die Bilanzierung von Privatvermögen in Geschäftsbüchern einer Einzelfirma nicht verboten. Die buchmässige Behandlung kann daher durchaus ein Indiz für die Qualifikation sein, ist jedoch für die Zuordnung eins Vermögensobjektes zum Geschäftsoder Privatvermögen für sich allein noch nicht entscheidend; sie muss vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen stehen (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 483). Voraussetzung für die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbilanz des Selbständigerwerbenden ist jedoch das zivilrechtliche Eigentum an diesem. Der Einzelunternehmer darf nämlich in seiner Bilanz an sich nur Vermögenswerte aufführen, die ihm gehören und keine solchen, die im Eigentum seiner Frau stehen, so dass auch aus steuerrechtlicher Sicht nur diese Geschäftsvermögen bilden (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 18 N 127; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2.). Vorliegend ist somit die Aufnahme der Liegenschaft an der (A.-Strasse), Z. in die Bilanz aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich. Ausserdem dient die Liegenschaft der Sicherung der privaten Altersvorsorge und somit nicht der Einzelfirma des Ehegatten. Schliesslich kommt, wie schon ausgeführt der Ehefrau keine Gesellschafterstellung zu und kann der Vermögenswert somit nicht ohne weiteres anhand der Annahme, er diene dem Geschäft des Ehegatten, weil dieser gewerbsmässiger Liegenschaftshändler ist, dessen Geschäftsvermögen zugeschrieben werden.\n5. Im Weiteren ist die Steuerverwaltung der Ansicht, die Pflichtige sei gemäss den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Kriterien als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin einzustufen. Einer kumulativen Erfüllung der Kriterien bedürfe es nicht. So habe sie sich aufgrund der Mitarbeit im Architekturbüro des Ehemannes Fachkenntnisse angeeignet, was auch einen engen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit begründe. Ausserdem sei eine systematische Handlungsweise erkennbar da in derselben Strasse die Häuser mit Nr. a/b im Eigentum der Ehegatten stehen würden. Die finanzielle Unterstützung des Ehemannes sowie der Einsatz von Fremdkapital würden ebenfalls dafür sprechen, dass es sich vorliegend nicht um eine rein private Vermögensverwaltung handle.\nHierzu bleibt auszuführen, dass die Ehefrau des Pflichtigen zum ersten Mal eine Liegenschaft erworben und zuvor keine Rechtsgeschäfte dieser Art getätigt hat. Einen steuerbaren Gewinn konnte sie somit bislang nicht realisieren. Dass die Hausnummer c nun im Eigentum der Ehefrau steht ist als Zufall bzw. als einmalige Gelegenheit zu betrachten, die sich geboten hat, mussten doch die Verkäufer gleichzeitig mit der Käuferin ein Interesse daran haben diesen Verkauf bzw. Kauf abzuwickeln. Anders wäre die Situation zu betrachten, wenn die Ehefrau des Pflichtigen ein Interesse daran gehabt hätte, selbständig Liegenschaftskäufe bzw. -verkäufe zu tätigen, um ein steuerbares Einkommen zu erzielen. In solchen Fällen sind aber jeweils meist auch kurze Besitzesdauern der Objekte zu verzeichnen. Die Liegenschaft in der (A.-Strasse) wurde hingegen zur Sicherung der Altersvorsorge erworben, weshalb hier von einer langfristigen Anlage auszugehen ist. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Teilzeitangestellte für leichte Büroarbeiten ohne Entscheidungsbefugnisse und ohne Mitunternehmerstellung ist ihr auch die Nutzbarmachung von Fachkenntnissen nicht anzurechnen. Es ist somit festzustellen, dass die Pflichtige keines vom Bundesgericht geforderten Kriterien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel erfüllt.\n6. Es bleibt noch zu untersuchen ob vorliegend u.U. von einer Steuerumgehung auszugehen ist."}