{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:12", "Checksum": "fa701d6002ab04babcd8726f14f6ff39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\n\nFür die vermögenssteuerrechtliche Zuordnung eines Vermögenswertes zu einem Steuerpflichtigen ist somit nicht nur die formalzivilrechtliche Zugehörigkeit, sondern hauptsächlich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt entscheidend. Dieser Anknüpfungspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kann auch für die Bestimmung des Geschäftsvermögens eines Selbständigerwerbenden herangezogen werden. Dabei ist indes zu beachten, dass der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums keine klaren Konturen aufweist und deshalb nicht unbesehen von einer Disziplin auf die andere übertragen werden kann. In Bezug auf die einkommenssteuerrechtliche Definition des Begriffs ist vorauszusetzen, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer erstens eine eigentümerähnliche Sachherrschaft über den Gegenstand zusteht und dass ihm zweitens auch ein bei der Veräusserung oder Verwertung des Vermögenswertes allenfalls erzielter Kapitalgewinn tatsächlich zukommt. Ein Vermögenswert kann demnach nur dann zum Geschäftsvermögen eines anderen als des zivilrechtlichen Eigentümers gezählt werden wenn jenem, sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen, Nutzen und Schaden an der Sache zusteht. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Qualifikation eines Vermögenswertes als Geschäftsvermögen von der geschäftlichen Nutzung eines anderen als des zivilrechtlichen Eigentümers abhängig zu machen (Vgl. ASA 61, S. 519f.).\nb) Die Liegenschaft an der (A.-Strasse) wurde von der Ehefrau des Pflichtigen mit Antritt per 1. Juni 2005 erworben. Insofern handelt es sich hier im Gegensatz zum Mehrfamilienhaus in X. um eine Erstqualifikation, die gemäss den Kriterien der Präponderanzmethode vorzunehmen ist. Gemäss den bisherigen Ausführungen gilt es zudem zu beachten, dass die Abgrenzung des Privat- vom Geschäftsvermögen nicht leichthin zu Gunsten des Geschäftsvermögens des selbständig erwerbenden Ehegatten vorgenommen werden kann.\nc) Die Pflichtigen haben gemäss ihren eigenen Angaben den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Im Unterschied zum Güterstand der Gütergemeinschaft haben die Ehegatten kein gemeinsames Vermögen. Die Ehegatten bleiben grundsätzlich Alleineigentümer ihres Vermögens, wobei sie (güterrechtlich gesehen) auch für die von ihnen eingegangenen Schulden jeweils alleine haften. Es erfolgt somit kein Durchgriff der Gläubiger auf das Vermögen des anderen Ehegatten.\nDem Unternehmerehegatten können Vermögenswerte, die im zivilrechtlichen Eigentum seines Ehepartners stehen, nur zugeordnet werden, wenn er aus wirtschaftlicher Sicht Eigentümer dieser Gegenstände ist. Eine Stellung des Unternehmerehegatten als wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögenswerte seines Ehepartners ist im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht zu vermuten (Vgl. ASA 61, S. 523f.).\nVorliegend wurde der Kauf der Liegenschaft gemäss Darstellung der Pflichtigen u.a. mit der Erhöhung der Hypothek auf der Geschäftsliegenschaft in der A.-Strasse Nr. a/b finanziert. Das Argument der Steuerverwaltung, die Käuferin verfüge nicht über genügend Eigenmittel, um eine solche Liegenschaft zu erwerben genügt zur Annahme es handle sich bei der von der Ehefrau des Pflichtigen erworbenen Liegenschaft um Geschäftsvermögen, nicht. Gemäss den Angaben der Pflichtigen sind diese seit 20 Jahren zusammen und seit 12 Jahren verheiratet. Die drei Kinder sind 9 bzw. 6 und 4 Jahre alt. Vor der Selbständigkeit des Pflichtigen im Jahre 1991 haben beide Ehegatten Ersparnisse gebildet. In der Zeit vor der Eheschliessung konnte die Pflichtige somit auch ihr eigenes Vermögen aufbauen, was gemäss dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut gehört. Auch nach der Heirat bestand die Möglichkeit der Vermögensbildung. Es kann somit nicht einfach angenommen werden, dass die Ehefrau die Liegenschaft nur in Abhängigkeit von ihrem Ehemann erwerben konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr eigenes Vermögen investiert hat.\nd) Im Weiteren ist zu beachten, dass Vermögenswerte, die im Eigentum des Ehepartners stehen, dann Geschäftsvermögen bilden, wenn dem Ehepartner faktisch eine Mitunternehmerstellung zukommt (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a Art. 18 DGB N 46).\nZur gemeinsamen Führung eines Geschäftes stehen im Privatrecht verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Die Entstehung einer Gesellschaft setzt voraus, dass zwei oder mehrere Personen sich einigen, gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Was die eheliche Gemeinschaft anbelangt, ist ihr eine gemeinsame Zweckverfolgung immanent. Dies betrifft zwar regelmässig nur den Zweck der gemeinsamen Lebensführung, kann sich aber auch auf die Führung eins Betriebes erstrecken, und zwar ohne dass die Ehegatten beabsichtigen, zusätzlich zur Ehegemeinschaft eine gesellschaftsrechtliche Bindung einzugehen.\nWas den Inhalt einer Gesellschafterstellung anbetrifft, unterscheidet das Gesellschaftsrecht zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen. Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt (vgl. ASA 61, S. 524ff.)."}