{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:12", "Checksum": "fa701d6002ab04babcd8726f14f6ff39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\n\nb) Die Liegenschaft in X. wurde von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. April 1998 als Privatvermögen eingestuft, wobei der Steuerverwaltung die Art der Nutzung der Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt bekannt war. Das Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten wurde seit der Fertigstellung sowohl vermietet, geschäftlich genutzt als auch bis zum Umzug im Jahre 2005 nach Q. selbst bewohnt. Damals wäre u.U. eine andere Qualifikation, als die Zuteilung zum Privatvermögen, möglich gewesen, wobei diese Feststellung ex post gerade nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es darum, ob die Steuerverwaltung nun bei praktisch unveränderter Sachlage, eine Umqualifikation der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen vornehmen kann oder ob sich die Pflichtigen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen können, was bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 627; Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. vom 26. Oktober 2007; [StGE] Nr. vom 29. Februar 2008).\nc) Die einzige Änderung seit der erstmaligen Qualifikation ist, dass die Pflichtigen das Mehrfamilienhaus seit ihrem Auszug im Jahre 2005 komplett vermieten und keine Wohnung mehr selbst bewohnen. Die Zuteilung des Mehrfamilienhauses zum Privatvermögen der Pflichtigen über 10 Jahre begründet deshalb vorliegend einen gewissen Vertrauensschutz.\nAn der Qualifikation der Liegenschaft in X. ändert sich bei Anwendung der Präponderanzmethode, die entweder auf eine überwiegend private oder aber geschäftliche Nutzung abstellt, durch den Auszug der Pflichtigen rein gar nichts. Von den vier Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses wurde seit deren Fertigstellung nur eine einzige selbst bewohnt, weshalb auch schon damals keine überwiegende Selbstnutzung gegeben war. Insofern stellt der Auszug der Pflichtigen und die Vermietung dieser Wohnung an Dritte keine ausschlaggebende Änderung dar, die eine Umqualifikation der Liegenschaft vom Privatins Geschäftsvermögen rechtfertigen würde. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn diese Liegenschaft neu zum grösseren Teil als Architekturbüro des Pflichtigen genutzt würde, was aber nicht der Fall ist. Bei gleichbleibenden Verhältnissen ist die Steuerbehörde somit an den einmal getroffenen Entscheid über die Zuweisung alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäftsoder Privatvermögen gebunden (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 486). Das bedeutet, dass sich die Steuerverwaltung im Ergebnis aufgrund der ihr damals schon vorliegenden Informationen, die eine der Nutzung entsprechende Qualifizierung der Liegenschaft zugelassen hätte auf ihre damalige Einschätzung, die zudem über 10 Jahre trotz jährlicher Überprüfungsmöglichkeiten nicht geändert wurde behaften lassen muss, weshalb das Mehrfamilienhaus in X. auch weiterhin dem Privatvermögen zugeteilt zu bleiben hat. Der Rekurs ist aufgrund dieser Ausführungen in diesem Punkt gutzuheissen.\n4. Strittig ist im Weiteren die Qualifikation der von der Ehefrau des Pflichtigen erworbenen Liegenschaft an der (A.-Strasse) in Z.. Die Steuerverwaltung vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser nicht um eine aus Eigenmitteln der Ehefrau finanzierte private Vermögensanlage handle, sondern dass diese Liegenschaft zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehöre und somit als Geschäftsliegenschaft zu betrachten sei.\na) Der Grundsatz, dass Geschäftsvermögen eines Selbständigerwerbenden nur sein kann, was sich auch in seinem zivilrechtlichen Eigentum befindet, wird vom Bundesgericht bereits seit längerer Zeit bei der Bestimmung des Geschäftsvermögens von Personengesellschaften teilweise durchbrochen, indem auch Vermögenswerte, die nur einem oder einem Teil der Gesellschafter gehören zu Geschäftsvermögen erklärt werden können. Überdies hat das Bundesgericht entschieden, dass auch im Verhältnis zwischen Ehegatten die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sind und Vermögenswerte, die dem Ehepartner des Unternehmerehegatten gehören zu Geschäftsvermögen erklärt werden können (Vgl. ASA 61, S. 513)."}