{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:12", "Checksum": "fa701d6002ab04babcd8726f14f6ff39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\n\nb) Sämtliche Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen oder damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, gelten als Geschäftsvermögen (Findeisen/Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 24 N 72). Das Dienen kann grundsätzlich sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen: Unmittelbar durch die Beschaffenheit, mittelbar durch den Wert als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich oder üblich ist. Nach konstanter Rechtsprechung kann zudem nur Geschäftsvermögen sein, was sich zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befindet. Ausnahmen werden allerdings gemacht, wenn zwischen Geschäftsinhaber und zivilrechtlichem Eigentümer wirtschaftliche Identität besteht. Eine derartige Verbindung wird vom Bundesgericht etwa dann bejaht, wenn ein Ehegatte ein Vermögensobjekt zu geschäftlichen Zwecken erwirbt und dieses dem vom anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stellt. Es gibt Vermögensobjekte, die aufgrund ihrer äusseren Beschaffenheit eindeutig entweder Geschäftsvermögen oder Privatvermögen sind und solche, die ihrer Natur nach beides sein können. Steuerrechtlich wird deshalb unterschieden zwischen eindeutigem (notwendigem) Geschäftsvermögen; eindeutigem (notwendigen) Privatvermögen; Alternativgütern, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäftsvermögen wie auch Privatvermögen sein können (vgl. Fabian Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, StR 2000, S. 480 ff.).\nc) Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf Grund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände zu entscheiden. Für die Unterscheidung zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen gelten die unter der Herrschaft des Bundessteuerbeschlusses 1940 entwickelten Grundsätze weiter.\nWirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäftsoder notwendiges Privatvermögen bilden oder wie namentlich Liegenschaften, Alternativgüter darstellen, das heisst sowohl zum Geschäftswie auch zum Privatvermögen gehören (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2003, E. 2.2.). Dient ein Alternativgut gleichzeitig sowohl privaten wie auch geschäftlichen Zwecken, spricht man von gemischten Gütern. Die Zuweisung zum Geschäftsvermögen oder Privatvermögen erfolgt in diesen Fällen nach der sog. Präponderanzmethode (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 480 ff). Danach wird ein Wirtschaftsgut, welches sowohl privaten als auch wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht aufgeteilt, sondern es wird darauf abgestellt, welche Nutzungsart überwiegt (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band 1, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 14 N 50; vgl. auch Merkblatt zum Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November 1992 betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG [Ausdehnung der Kapitalgewinnsteuerpflicht, Übergang zur Präponderanzmethode und deren Anwendung], publiziert in ASA 61 507ff.).\nEntsprechend den Vorgaben des StHG und DBG gilt auch im kantonalen Recht die Präponderanzmethode, die einen gemischt genutzten Vermögenswert entweder ganz dem Geschäftsoder Privatvermögen zuteilt (vgl. Findeisen/Theiler in: a.a.O, 24 N 72).\nd) Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der gesetzlichen Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technischwirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 133 II 420 E 3.2.). Daneben können weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2003, E. 2.2.).\n3. a) Vorliegend wurde der Pflichtige aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. April 1998 als Liegenschaftshändler qualifiziert. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus (...) in X. (Bj. 1994) sowohl selbstbewohnt wie auch vermietet sei, weshalb es zum Privatvermögen zu zählen sei. Das Bauland in R. wurde zum Geschäftsvermögen gezählt, wobei angekündigt wurde, dass falls die Parzelle in R. bebaut und danach selbst bewohnt werde, die Liegenschaft in X. steuerlich neu beurteilt werden müsse und u.U. dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei.\nZu den derzeit geschäftlich genutzten Liegenschaften der Pflichtigen gehören diese in Z. an der A.-Strasse a/b. Die Liegenschaft in X. an der (...), welche von der Steuerverwaltung bis zum Auszug der Familie per 30. Juni 2005 zum Privatvermögen gezählt wurde, wurde teilweise selbst bewohnt, teilweise an Dritte vermietet und teilweise geschäftlich genutzt. Die Familie ist per 1. Juli 2005 in X. ausgezogen und wohnt seither in Q., (…). Mit Einsprache-Entscheid Staatssteuer für das Jahr 2002 vom 22. November 2004 hielt die Steuerverwaltung fest, dass nach einem Umzug der Familie, das Mehrfamilienhaus in X. gemäss dem Schreiben vom 20. April 1998, als Geschäftsvermögen betrachtet werden müsse. In ihrem Einsprache-Entscheid zur Staatssteuer 2005 vom 3. Juni 2008 hielt die Steuerverwaltung an der Umqualifizierung der Liegenschaft in X. aufgrund der Änderungen fest."}