{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:12", "Checksum": "fa701d6002ab04babcd8726f14f6ff39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\n\n3. Die Vertreterin der Pflichtigen erhob gegen diesen Einsprache-Entscheid mit Schreiben vom 1. Juli 2008 Rekurs und hielt an den Anträgen der Einsprache fest. Bezüglich der Liegenschaft in X. wurde betont, dass das unbewegliche Vermögen seit Jahren als Privatvermögen von der Steuerverwaltung veranlagt worden sei.\nDie Liegenschaft an der (A.-Strasse Nr. c) in Z. sei im Rahmen des güterrechtlichen Vermögensanspruchs der Ehegattin erworben worden und könne nicht dem Geschäftsvermögen des Ehemannes zugeordnet werden. Des Weiteren sei die Ehefrau nicht als Selbständigerwerbende tätig und habe auch sonst keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften. Sie arbeite als Teilzeitangestellte bei ihrem Mann im Architekturbüro und erledige für einen Bruttolohn von Fr. 22'900.-- normale Büroarbeiten.\nDie Anhaltspunkte für gewerbsmässigen Liegenschaftserwerb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung würden wie folgt widerlegt: Eine systematische Art und Weise des Vorgehens liege nicht vor, da die Ehefrau noch keine eigene Liegenschaft erworben habe. Ausser der Liegenschaft in Z. besitze sie keine Liegenschaft, daher könne auch nicht von einer Häufigkeit von Transaktionen gesprochen werden. Bezüglich der kurzen Besitzdauer sei gesagt, dass die Ehefrau die Liegenschaft seit dem 1. Juni 2005 besitze. Ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit müsse aufgrund ihrer Teilzeitanstellung als Büroangestellte verneint werden. Der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte liege nicht vor, das Fachwissen des Ehemannes könne ihr nicht angerechnet werden, sonst könne keine Ehefrau eines Architekten eine private Liegenschaft erwerben. Die Finanzierung sei im üblichen Rahmen erfolgt. Schliesslich habe die Ehefrau noch nie Handel mit Liegenschaften betrieben, daher könne kein Gewinn erzielt worden sein. Die Gewährung der Hypothek von der Y Bank für den Kauf der Liegenschaft im Betrag von Fr. 470'000.-- stelle mit 68% des Kaufpreises keine Ungewöhnlichkeit dar. Die Erhöhung der Hypothek im Betrag von Fr. 125'000.-- auf der Geschäftsliegenschaft an der A.-Strasse Nr a/b sei kein ungewöhnliches Vorgehen, da somit jederzeit Geld für sonstige geschäftliche Tätigkeiten des Ehemanns aufgenommen werden könne.\n4. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Einsprache-Entscheid verwiesen. Ergänzend führte sie aus, die Liegenschaft in X. gehöre nur solange in das Privatvermögen, als sie selbstbewohnt werde. Die selbstbewohnte Liegenschaft in Q. werde als Privatvermögen betrachtet.\nDie Liegenschaft an der (A.-Strasse Nr. c) in Z. ist das Nachbargebäude der Geschäftsliegenschaften A.-Strasse Nr. a/b. Eine Erhöhung der Hypothek der letzteren Liegenschaften ermöglichte die Eigenkapitalbeschaffung der ersteren. Dem Argument des güterrechtlichen Vermögensanspruchs könne nur gefolgt werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen (Scheidung oder Tod) vorliegen würden. Anders würde die Beurteilung möglicherweise aussehen, wenn der Liegenschaftskauf aufgrund einer der Ehefrau zugeflossenen Erbschaft oder aus Eigenmittel aus dem Eigengut getätigt worden wäre.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt zunächst, ob das Mehrfamilienhaus in X. (...) wie bis anhin als Privatvermögen oder neu als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist.\na) Gemäss § 24 lit. b StG gehören zum steuerbaren Einkommen insbesondere alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus Handel, Gewerbe, Industrie, Land- oder Forstwirtschaft sowie aus freien Berufen, Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von beweglichem Geschäftsvermögen mit Einschluss der Liquidationsgewinne sowie aus Überführung von beweglichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs als Geschäftsvermögen erklärt."}