{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_108-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=458b5974-51af-42bc-ad9c-1c191deb2f89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "98b9c7a72237d867d223b21cc4a83bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["108/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 108/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:12", "Checksum": "fa701d6002ab04babcd8726f14f6ff39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 108/2008\nRegeste:\nKauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2008 (108/2008)\nDas Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters. In Bezug auf die Mitwirkungsrechte ist für jeden Fall einzeln abzuklären, ob dem Ehepartner des Unternehmerehegatten wesentliche Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen. Eine untergeordnete, wenn auch umfangreiche Mitarbeit des Eigentümerehegatten genügt nicht, wenn die Entscheidungsbefugnisse einzig und allein beim Unternehmerehegatten liegen. Dem Ehepartner müssen effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte eingeräumt sein, die er auch tatsächlich ausübt.\nZivilrechtlich ist die Bilanzierung von Privatvermögen in Geschäftsbüchern einer Einzelfirma nicht verboten. Die buchmässige Behandlung kann daher durchaus ein Indiz für die Qualifikation sein, ist jedoch für die Zuordnung eins Vermögensobjektes zum Geschäftsoder Privatvermögen für sich allein noch nicht entscheidend; sie muss vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen stehen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbilanz des Selbständigerwerbenden ist jedoch das zivilrechtliche Eigentum an diesem. Der Einzelunternehmer darf in seiner Bilanz an sich nur Vermögenswerte aufführen, die ihm gehören und keine solchen, die im Eigentum seiner Frau stehen, so dass auch aus steuerrechtlicher Sicht nur diese Geschäftsvermögen bilden.\n08-108 Kauf einer Liegenschaft durch die Ehefrau eines Architekten - Qualifikation dieser Liegenschaft als Privat- oder als Geschäftsvermögen\nSachverhalt:\n1. Gegen die definitive Veranlagungsverfügung betreffend Staatssteuer 2005 vom 22. März 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die Liegenschaft in X. (…) sei weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Liegenschaft in Z. (A.-Strasse Nr. c), welche im Jahre 2005 von der Rekurrentin erworben wurde, sei als Privatvermögen zu qualifizieren. Die Liegenschaftsunterhaltskosten für beide Liegenschaften seien gemäss Deklaration in der Steuererklärung zu gewähren. Das Total der Geschäftsaktiven des Rekurrenten, nach Abzug des Buchwertes der Wertschriften und nach Abzug des Buchwertes der Liegenschaften, sei zu korrigieren.\nZur Begründung führte sie an, dass die Umqualifizierung der Liegenschaft in X. vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen willkürlich erfolgt sei. Der Auszug der Familie (…) aus der Liegenschaft in X. begründe eine Umqualifizierung nicht und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es fehle an einer Willenserklärung des Ehemannes für die Umqualifizierung und an der Aktivierung der Liegenschaft in der Bilanz des Architekturbüros. Die Liegenschaft sei zudem zu Wohnzwecken erworben worden.\nDie Liegenschaft in Z. gehöre ebenso in das Privatvermögen, da die Ehefrau, welche diese erworben hatte, keine Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausführe und beruflich keinen Bezug zu Geschäften mit Liegenschaften habe. Ein systematisches und planmässiges Vorgehen liege nicht vor. Es handle sich um eine reine Umschichtung von ihrem Geldvermögen in eine Liegenschaft. Schliesslich sei das Total der Geschäftsaktiven gemäss der Selbstdeklaration zu übernehmen.\n2. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem die Geschäftsaktiven gemäss Deklaration korrigiert wurden. Zur Begründung führte sie an, dass bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern (z.B. Architekten) sämtliche sich in ihrem Besitze befindlichen Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören würden. Davon ausgenommen seien nur die selbstbewohnte Liegenschaft, ein Feriendomizil und ererbte Liegenschaften. Allenfalls zusätzlich noch eine als Kapitalanlage der Vorsorge dienende Liegenschaft. Wenn dem Ehepartner des gewerbsmässigen Liegenschaftshändlers eine Mitunternehmerstellung zukomme, würde sich die besagte Regelung ebenso auf den Ehepartner ausweiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Gesamtumstände zu würdigen. Für eine Gewerbsmässigkeit würde die systematische Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, eine kurze Besitzdauer, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der erzielten Gewinne beziehungsweise deren Wiederanlage in gleichartigen Vermögensgegenständen sprechen. Durch den Auszug aus der Liegenschaft in X. werde der ursprüngliche Kaufgrund (Selbstbewohnung) gegenstandslos. Die Umqualifizierung in Geschäftsvermögen sei bereits, anlässlich des Erwerbs des Grundstücks, angekündigt worden. Einer Willensäusserung der betroffenen Person(en) bedürfe es zur Umqualifizierung einer Privat- zur Geschäftsliegenschaft nicht, genauso wenig bedürfe es einer Bilanzierung der Liegenschaft in der Einzelfirma. Der Erwerb der Liegenschaft in Z. sei durch die Ehefrau, welche Mitarbeiterin im Architekturbüro ihres Mannes ist, erfolgt. Sie habe sich daher Fachkenntnisse der Branche aneignen können. Eine Erhöhung der Hypothek über Fr. 125'000.-- auf den Geschäftsliegenschaften (A.-Strasse Nr. a/b) lasse darauf schliessen, dass der Betrag für die angrenzende Liegenschaft (A.-Strasse Nr. c) aus dem Geschäft entnommen worden, wobei auch eine systematische Handlungsweise erkennbar sei. Aufgrund der Finanzierung gehöre die Liegenschaft zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten und sei als Geschäftsvermögen zu betrachten."}