Auch sind in der für dieses erstellten Erfolgsrechnung die fraglichen Förderbeiträge nicht als Ertrag angesetzt und in der Bilanz die Anlagekosten um diese Beiträge reduziert worden. Aufgrund dessen sind die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Förderbeiträge nicht als Einkommen zu versteuern. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Entscheid Nr. 106/2005 vom 19.8.2005