Alternativ ist dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, die Förderbeiträge erfolgswirksam als Einnahmen anzusetzen; in diesem Fall kann er alsdann bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen Abschreibungen auf den nicht um die Subventionen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987, E. 3b, a.a.O.). d) Im hier zu beurteilenden Fall befindet sich der Anteil des Steuerpflichtigen am streitbetroffenen Mehrfamilienhaus im Privatvermögen. Auch sind in der für dieses erstellten Erfolgsrechnung die fraglichen Förderbeiträge nicht als Ertrag angesetzt und in der Bilanz die Anlagekosten um diese Beiträge reduziert worden.