1, ). c) Gesamthaft kann demnach festgehalten werden, dass der Steuerpflichtige die Förderbeiträge erfolgsneutral behandeln kann, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen führt. Alternativ ist dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, die Förderbeiträge erfolgswirksam als Einnahmen anzusetzen;