Dies spricht gegen eine Besteuerung der fraglichen Förderbeiträge. Die Auszahlung der fraglichen Förderbeiträge stellt im Übrigen kein steuerbares Entgelt aufgrund eines Leistungsaustausches dar, da der Beitragszahler vom Beitragsempfänger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, das den umwelt- und energiepolitischen Zielen des Beitragszahlers dient (vgl. Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Nr. 15, Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, Ziff. 1, ).