Der Beitrag sei als Sofortabschreibung verbucht worden. Um diesen Beitrag reduzierten sich somit die Anlagekosten, was bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft zur Folge habe, dass entsprechend höhere Gewinnsteuern anfielen. b) Zweckgebundene Investitionssubventionen in Form von einmaligen Pauschalbeiträgen sind nicht als Einnahmen zu erfassen, sondern als kostenmindernde Faktoren von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen (vgl. Schweizerische Kammer der Bücher-, Steuer- und Treuhandexperten, Revisionshandbuch der Schweiz 1992, Band I, S. 169; Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N. 154 zu Art. 21 Abs. 4;