a BdBSt), da der Empfänger bzw. die Empfängerin sich als Gegenleistung zu einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen verpflichte (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG § 23 Nr. 1, steuerbare Einkünfte - 1. Abgrenzung zur Schenkung). Demnach seien die Anrechnungen der vergüteten Förderungsbeiträge als Einkünfte in der Höhe von CHF 14'079.00 an das steuerbare Einkommen haltbar. Dagegen liessen die Beschwerdeführer einwenden, der Förderbeitrag von Fr. 28'159.-- sei gemäss Kontoblätter 2003 den Neubaukosten gutgeschrieben worden. Der Beitrag sei als Sofortabschreibung verbucht worden.