Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 28. April 2005 ab. 3. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2005 liessen die Steuerpflichtigen sinngemäss begehren, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2003 sei aufzuheben und sie seien neu ohne den Anteil Förderungsbeitrag Kanton für Investition Heizanlage zu veranlagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.