Die Steuerpflichtigen erstellten zusammen mit A. X. ein Mehrfamilienhaus in B, wobei kantonale Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen von Fr. 28'159.-- ausbezahlt wurden. In der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 vom 24. August 2004 rechnete die Steuerverwaltung diese Förderbeiträge entsprechend dem Anteil am fraglichen Mehrfamilienhaus mit Fr. 14'079.-- auf. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 28. April 2005 ab.