als auch bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich als steuerbares Einkommen zu behandeln. Die empfangenen Förderbeiträge seien deshalb von der Steuerverwaltung zu Recht als Einkommen aufgerechnet worden.) 05-106 Abgrenzung steuerbare Einkünfte/ Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Förderbeiträgen für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen Sachverhalt 1. Die Steuerpflichtigen erstellten zusammen mit A. X. ein Mehrfamilienhaus in B, wobei kantonale Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen von Fr. 28'159.-- ausbezahlt wurden.