{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_106-2005_2005-08-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1bccbf8e-c79b-4724-aa85-8dcc7dba3c98&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "83e8a8c1b069144c9c256d86c776c044"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.08.2005 106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.08.2005 106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Steuerpflichtige kann die Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen erfolgsneutral behandeln, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen und bei Geschäfts- und"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:43", "Checksum": "fb8d9af5cd1e9e706aba580c344887d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 106/2005\nRegeste:\nDer Steuerpflichtige kann die Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen erfolgsneutral behandeln, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen und bei Geschäfts- und\n\n\nb) Zweckgebundene Investitionssubventionen in Form von einmaligen Pauschalbeiträgen sind nicht als Einnahmen zu erfassen, sondern als kostenmindernde Faktoren von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen (vgl. Schweizerische Kammer der Bücher-, Steuer- und Treuhandexperten, Revisionshandbuch der Schweiz 1992, Band I, S. 169; Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N. 154 zu Art. 21 Abs. 4; Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 17. September 1987, E. 3b, Bundessteuerblatt 1988 II S. 324). Von diesem Grundsatz geht auch die Steuerverwaltung in Ziff. 7 ihres Merkblattes betr. 'Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege' aus, lässt sie doch etwa Massnahmen zur Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes, die durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert werden, nur auf dem Teil zum Abzug zu, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist. Sie erfasst also Subventionen nicht als steuerbares Einkommen, sondern bringt sie direkt von subventionierten Investitionen in Abzug.\nDurch die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Solarkollektoranlagen sowie für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf und vorbildlichen Haustechnikanlagen soll eine umweltgerechte Versorgung mit Energie gefördert werden. Dies entspricht der in Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Zielsetzung einer umweltverträglichen Energieversorgung sowie eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs. Da für Liegenschaften im Privatvermögen keine Möglichkeit zur Abschreibung von Investitionen besteht, würde eine Besteuerung der Förderbeiträge für eine solche Liegenschaft dazu führen, dass diese Subventionen zum Teil gleich wieder an den Staat abgeliefert werden müssten, was dem Förderungszweck dieser Beiträge zu widerlaufen würde. Dies spricht gegen eine Besteuerung der fraglichen Förderbeiträge.\nDie Auszahlung der fraglichen Förderbeiträge stellt im Übrigen kein steuerbares Entgelt aufgrund eines Leistungsaustausches dar, da der Beitragszahler vom Beitragsempfänger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, das den umwelt- und energiepolitischen Zielen des Beitragszahlers dient (vgl. Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Nr. 15, Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, Ziff. 1, ).\nc) Gesamthaft kann demnach festgehalten werden, dass der Steuerpflichtige die Förderbeiträge erfolgsneutral behandeln kann, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen führt. Alternativ ist dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, die Förderbeiträge erfolgswirksam als Einnahmen anzusetzen; in diesem Fall kann er alsdann bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen Abschreibungen auf den nicht um die Subventionen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987, E. 3b, a.a.O.).\nd) Im hier zu beurteilenden Fall befindet sich der Anteil des Steuerpflichtigen am streitbetroffenen Mehrfamilienhaus im Privatvermögen. Auch sind in der für dieses erstellten Erfolgsrechnung die fraglichen Förderbeiträge nicht als Ertrag angesetzt und in der Bilanz die Anlagekosten um diese Beiträge reduziert worden. Aufgrund dessen sind die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Förderbeiträge nicht als Einkommen zu versteuern. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.\nEntscheid Nr. 106/2005 vom 19.8.2005"}