{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_106-2005_2005-08-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1bccbf8e-c79b-4724-aa85-8dcc7dba3c98&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "83e8a8c1b069144c9c256d86c776c044"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.08.2005 106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.08.2005 106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Steuerpflichtige kann die Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen erfolgsneutral behandeln, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. 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Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen und bei Geschäfts- und\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2005 (106/2005)\nDer Steuerpflichtige kann die Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen erfolgsneutral behandeln, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen und bei Geschäfts- und Privatvermögen bei der Grundstückgewinnsteuer zu tieferen anrechenbaren Aufwendungen führt.\nAlternativ ist dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, die Förderbeiträge erfolgswirksam als Einnahmen anzusetzen; in diesem Fall kann er alsdann bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen Abschreibungen auf den nicht um die Subventionen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.\n(Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 19. August 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u.a. in seinen Erwägungen fest, dass die vorliegend ausgerichteten Förderbeiträge sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer steuerbares Einkommen darstellten. Da für sie weder das kantonale noch das Bundesrecht Ausnahmen vorsehe und sich auch die für Liegenschaften im Anlagevermögen von buchführungspflichtigen Geschäftsunternehmen beziehungsweise für bereits bestehende Gebäude geltenden Regelungen nicht auf den vorliegend unstrittig im Privatvermögen befindlichen Neubau in B. übertragen liessen, seien sie - ebenso wie kantonale Bausparprämien oder Wohnbausubventionen - entsprechend der Reinvermögenzugangstheorie sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich als steuerbares Einkommen zu behandeln. Die empfangenen Förderbeiträge seien deshalb von der Steuerverwaltung zu Recht als Einkommen aufgerechnet worden.)\n05-106 Abgrenzung steuerbare Einkünfte/ Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Förderbeiträgen für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen\nSachverhalt\n1. Die Steuerpflichtigen erstellten zusammen mit A. X. ein Mehrfamilienhaus in B, wobei kantonale Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen von Fr. 28'159.-- ausbezahlt wurden. In der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 vom 24. August 2004 rechnete die Steuerverwaltung diese Förderbeiträge entsprechend dem Anteil am fraglichen Mehrfamilienhaus mit Fr. 14'079.-- auf.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 28. April 2005 ab.\n3. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2005 liessen die Steuerpflichtigen sinngemäss begehren, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2003 sei aufzuheben und sie seien neu ohne den Anteil Förderungsbeitrag Kanton für Investition Heizanlage zu veranlagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen :\n2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die für den sich unstreitig zum Privatvermögen gehörenden Anteil am Mehrfamilienhaus in B ausgerichteten Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen der Einkommenssteuer unterliegen.\na) Die Steuerverwaltung erwog sinngemäss, Subventionen stellten grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 105 N. 5 zu Art. 24 lit. d DBG sowie Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, S. 158, N. 154 zu Art. 21 Abs. 4 und S. 279 N. 9d zu Art. 49 Abs. 1 Bst. a BdBSt), da der Empfänger bzw. die Empfängerin sich als Gegenleistung zu einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen verpflichte (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG § 23 Nr. 1, steuerbare Einkünfte - 1. Abgrenzung zur Schenkung). Demnach seien die Anrechnungen der vergüteten Förderungsbeiträge als Einkünfte in der Höhe von CHF 14'079.00 an das steuerbare Einkommen haltbar.\nDagegen liessen die Beschwerdeführer einwenden, der Förderbeitrag von Fr. 28'159.-- sei gemäss Kontoblätter 2003 den Neubaukosten gutgeschrieben worden. Der Beitrag sei als Sofortabschreibung verbucht worden. Um diesen Beitrag reduzierten sich somit die Anlagekosten, was bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft zur Folge habe, dass entsprechend höhere Gewinnsteuern anfielen."}