O., N 1709ff.). Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet erweist und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen wird. 6. (…). Entscheid Nr. 105/2007 vom 14.12.2007