Aufgrund dieser Sachlage ist es nicht möglich zu eruieren, aus welchen Gründen sich die Steuerverwaltung veranlasst sah, bspw. das schuldhafte Verhalten des Pflichtigen abzulehnen, fällt doch nach neuer Ansicht der Steuerbehörde die auf 100 % der Nachsteuer festgelegte bereits ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 63'395.-- weg. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die Steuerverwaltung ihren Entscheid auf konkrete rechtliche Überlegungen abstellt, die eine Abkehr von einer Erhebung der Busse durchaus rechtfertigt würde, oder ob es sich hierbei um eine ermessensweise Festlegung handelt.