Die Benachteiligung besteht ja bereits darin, dass er aufs Geratewohl, d.h. ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, "ein Rechtsmittel ergreifen muss, auf das er bei Kenntnis der Entscheidungsmotive unter Umständen verzichtet hätte" (vgl. Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 189f.). Aufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass sich der Pflichtige gezwungen sah Beschwerde einzulegen, ohne zu wissen, gegen welche Argumentation er sich genau zu erwehren hat. b) Anerkanntermassen kann in gewissen Fällen dennoch auf Begründung der Verfügung verzichtet werden. So in Anwendung von Art.