Im Sinn einer Minimalforderung hat ein Einspracheentscheid eine kurze Darlegung des Sachverhalts, der dem Entscheid zugrunde gelegt wird, und eine gedrängte Erläuterung der Rechtsauffassung der Veranlagungsbehörde, die zum betreffenden Entscheid bzw. zu den Abweichungen von den Anträgen des Einsprechers führt, sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. In der fehlenden, irreführenden oder (wesentliche) ungenügenden Begründung einer Entscheidung liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 135 N 8ff.). 4. a)