Gemäss Art. 135 Abs. 2 DBG wird der Entscheid begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat. Im Sinn einer Minimalforderung hat ein Einspracheentscheid eine kurze Darlegung des Sachverhalts, der dem Entscheid zugrunde gelegt wird, und eine gedrängte Erläuterung der Rechtsauffassung der Veranlagungsbehörde, die zum betreffenden Entscheid bzw. zu den Abweichungen von den Anträgen des Einsprechers führt, sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.