Schliesslich werde der Eindruck erweckt, dass die Steuerverwaltung nach ihrem eigenen Gutdünken entschieden habe, eventuell sogar im Wissen darüber, dass sich ihr getroffener Entscheid kaum auf eine rechtliche Grundlage und eine kohärente Argumentation stützen könne. Ob hier sogar eine willkürliche Entscheidfindung vorliege könne mangels Nennung allfälliger Grundlagen nicht abschliessend gesagt werden. 3. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Einen vergleichbaren Anspruch auf Begründung gewährt auch Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem Geltungsbereich. Nach Ansicht der Lehre gilt die Begründungspflicht nach Art.