Er sei somit auch nicht in die Lage versetzt, in Kenntnis aller Umstände klar abzuwägen und zu beurteilen, wie sich die rechtliche Situation aus Sicht der Behörde darstelle. Überdies sei ebenso unterlassen worden, etwelche rechtliche Grundlagen für besagten Entscheid zu nennen. Die Nachbesteuerung sei vor diesem Hintergrund vollständig unerklärlich. Schliesslich werde der Eindruck erweckt, dass die Steuerverwaltung nach ihrem eigenen Gutdünken entschieden habe, eventuell sogar im Wissen darüber, dass sich ihr getroffener Entscheid kaum auf eine rechtliche Grundlage und eine kohärente Argumentation stützen könne.