Welche Versäumnisse aber dem Beschwerdeführer angelastet werden, gingen daraus nicht hervor. Schon die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei mit deutlichen Mängeln betreffend der Begründungspflicht behaftet gewesen. Weshalb nun der Einsprache-Entscheid ebenso bzw. um Einiges weniger begründet sei als die Verfügung erstaune doch in höchstem Masse. Die Steuerverwaltung habe mehr als ein ganzes Jahr Zeit gehabt, sich mit der Einsprache auseinanderzusetzen und die relevanten Punkte eingehend zu prüfen. Es sei zudem deutlich herauszustreichen, dass es sich in vorliegender Sache um ein streitiges Verwaltungsverfahren handle.