29 Abs. 2 BV geltend. Die Steuerverwaltung sei ihrer Begründungspflicht im Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 nur völlig unzureichend nachgekommen, weshalb es dem Vertreter kaum möglich gewesen sei eine detailliert begründete Beschwerdeschrift zu erstellen und dabei auf die Vorbringen der Steuerverwaltung zu antworten. Die Steuerverwaltung habe einzig neun Punkte aufgeführt, welche völlig zusammenhangslos scheinbar erklären sollen, weshalb die Nachsteuerberechnung bestehen bleiben solle. Welche Versäumnisse aber dem Beschwerdeführer angelastet werden, gingen daraus nicht hervor.