Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sowie auf die ausführlich und einlässlich begründete Verfügung vom 12. Januar 2006. Zusätzlich führte sie aus, die Überführung von Geschäftsins Privatvermögen sei in Art. 18 Abs. 2 DBG geregelt. Im Revisionsbericht 98021 vom 29. Januar 1998 wie auch im Schreiben an den damaligen Vertreter des Pflichtigen vom 22. Dezember 1997 sei darauf hingewiesen worden, dass künftige Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien der Besteuerung unterliegen würden.