Wäre die Steuerverwaltung durch den Strich im Wertschriftenverzeichnis verwirrt gewesen, hätte sie gemäss der Untersuchungspflicht den Unsicherheiten nachgehen und genauere Abklärungen treffen müssen. Infolge des pflichtwidrigen Unterlassens zusätzlicher Abklärungen trotz offenbarer Zweifel habe sich die Behörde das Wissen um den Aktienverkauf im Ergebnis anrechnen lassen und habe damit das grundsätzlich bestehende Recht auf Durchführung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2001 verwirkt. 7. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.