Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher rechtlicher Grundlagen welche konkreten Rügen erhoben würden und wie sich die erhobene Nachsteuer berechne. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör sei in gravierender Hinsicht verletzt worden und der Einsprache-Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Wäre die Steuerverwaltung durch den Strich im Wertschriftenverzeichnis verwirrt gewesen, hätte sie gemäss der Untersuchungspflicht den Unsicherheiten nachgehen und genauere Abklärungen treffen müssen.