Schon die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei mit deutlichen Mängeln betreffend der Begründungspflicht behaftet gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich nachzuvollziehen, auf Basis welcher Argumente die Steuerverwaltung zu besagtem Entscheid gelangt sei. Es sei auch unterlassen worden, die rechtlichen Grundlagen für den Entscheid zu nennen. Die Nachsteuerberechnung sei demzufolge vollständig unerklärlich. Der Beschwerdeführer behalte sich die Rüge, es liege eine willkürliche Entscheidfindung, ausdrücklich vor. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher rechtlicher Grundlagen welche konkreten Rügen erhoben würden und wie sich die erhobene Nachsteuer berechne.