- das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos sei, demnach keine Kostenfolge nach sich ziehe und den Einsprechern für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. 6. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 22. August 2007 Beschwerde mit dem Begehren, 1. der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei in dem Sinne aufzuheben, als dass auf die Erhebung einer Nachsteuer vollumfänglich verzichtet werde, 2. unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.