- der Wert der Aktien der „X." in den vergangenen Jahren jeweils stark unter dem Nennwert gelegen habe, so dass die Deklaration als Promemoria-Posten akzeptiert werde, - die Veranlagung 2001 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, - die fehlende Information über den Verkauf resp. die vorgängige Überführung ins Privatvermögen der Aktien der „X." eine Besteuerung des Kapitalgewinnes von Fr. 484'500.-- im Nachsteuerverfahren rechtfertige, - davon ausgegangen werden könne, dass kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Steuerstrafrechts vorliege und deshalb auf die Erhebung einer Steuerbusse zu verzichten sei,