Es sei unklar weshalb die Steuerbehörde zu einer anderen Berechnung des steuerbaren Einkommens gelange. Der errechnete Kapitalgewinn in Höhe von Fr. 484'500.-- werde in der Verfügung nicht begründet und es werde auch nicht dargelegt, von welchem Verkehrswert der Aktien ausgegangen werde. Die Voraussetzungen zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens seien daher nicht erfüllt. 5. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als die Steuerbusse aufgehoben wurde, die Nachsteuerberechnungen jedoch bestehen blieben.