Es sei weder in der Steuererklärung 2001 noch in der des Jahres 2002 ein Hinweis auf den Aktienverkauf erfolgt. Der Pflichtige habe hier seine Deklarationspflicht verletzt, weshalb eine neue Tatsache i.S.v. Art. 151 Abs. 1 DBG vorliege, wobei Nachsteuern zu erheben seien. Die Steuerverwaltung komme vorliegend zum Schluss, dass das Verschulden des Pflichtigen schwer wiege und somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da dieser aus dem Revisionsbericht aus dem Jahr 1998 gewusst habe, dass der Verkauf der Aktien deklariert werden müsse. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei die Busse auf 100 % der Nachsteuer festzulegen.