Mit Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2001 vom 12. Januar 2006 legte die Steuerverwaltung die Nachsteuer auf Fr. 63'395.20 und die Busse in gleicher Höhe fest. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, sie habe festgestellt, dass der Pflichtige die Aktien der X. AG, die in seinem Besitz als Geschäftsvermögen gewesen seien, für den Kauf einer Liegenschaft im Kanton A. verwendet habe. Damit sei die Überführung der 500 Inhaberaktien aus dem Geschäftsins Privatvermögen erfolgt. Es sei weder in der Steuererklärung 2001 noch in der des Jahres 2002 ein Hinweis auf den Aktienverkauf erfolgt.